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DSGVO und Impressum: Wichtige Infos für Gemeinden

Bernd Broschek 9 Minuten Lesezeit

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Gemeinden vor besondere Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung ihrer Websites und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Ein zentrales Element dabei ist das Impressum, das den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Aspekte Gemeinden unbedingt beachten sollten, um DSGVO-konform zu agieren.

Warum ist ein DSGVO-konformes Impressum für Gemeinden unerlässlich?

Ein DSGVO-konformes Impressum ist für Gemeinden von entscheidender Bedeutung, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und das Vertrauen der Bürger zu stärken. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet alle Betreiber von Webseiten, transparente Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bereitzustellen. Dies umfasst auch die korrekte und vollständige Angabe von Kontaktdaten im Impressum.

Wichtige Bestandteile eines DSGVO-konformen Impressums

  • Name und Anschrift des Verantwortlichen: Dies umfasst den vollständigen Namen der Gemeinde sowie die offizielle Postadresse.
  • Kontaktmöglichkeiten: Eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.
  • Vertretungsberechtigte Personen: Angabe der Namen der Personen, die die Gemeinde rechtlich vertreten dürfen.
  • Angaben zur Aufsichtsbehörde: Informationen über die zuständige Aufsichtsbehörde, insbesondere im Kontext des Datenschutzes.

Ein vollständiges und korrektes Impressum stellt sicher, dass Bürger wissen, an wen sie sich bei Fragen oder Anliegen wenden können. Zudem signalisiert es Transparenz und Professionalität, was das Vertrauen in die Gemeinde stärkt.

Fehlende oder unvollständige Impressumsangaben können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Abmahnungen und Bußgelder. Daher ist es für Gemeinden unerlässlich, ihr Impressum regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass es den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Zusammenfassend ist ein DSGVO-konformes Impressum für Gemeinden nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Bestandteil der transparenten Kommunikation mit den Bürgern.

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Welche Pflichtangaben muss das Impressum einer Gemeinde-Website enthalten?

Das Impressum einer Gemeinde-Website muss gemäß § 5 des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Anbieters: Dies umfasst den vollständigen Namen der Gemeinde sowie die ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort).

  • Vertretungsberechtigte Person: Angabe der für die Gemeinde vertretungsberechtigten Person, beispielsweise der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

  • Kontaktmöglichkeiten: Eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer, um eine schnelle und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.

  • Angaben zur Aufsichtsbehörde: Falls die Gemeinde einer Aufsichtsbehörde unterliegt, sind deren Name und Anschrift anzugeben.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Sofern vorhanden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) anzugeben.

  • Registereintragungen: Falls die Gemeinde in einem Register eingetragen ist, sind das zuständige Register und die Registernummer zu nennen.

Zusätzlich ist es wichtig, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Üblicherweise wird es über einen gut sichtbaren Link mit der Bezeichnung "Impressum" auf jeder Seite der Website bereitgestellt.

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten auf der Website muss zudem eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden.

Ein vollständiges und korrektes Impressum ist essenziell, um rechtlichen Anforderungen zu entsprechen und potenzielle Bußgelder zu vermeiden.

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Wie erstellt man eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für die Gemeinde-Website?

Eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für die Website einer Gemeinde ist essenziell, um den gesetzlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerecht zu werden und das Vertrauen der Bürger zu stärken. Die Datenschutzerklärung muss transparent, verständlich und leicht zugänglich sein.

Schritte zur Erstellung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung

  1. Bestandsaufnahme der Datenverarbeitung:
    Ermitteln Sie, welche personenbezogenen Daten auf Ihrer Website erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Dazu gehören beispielsweise:

    • Kontaktformulare
    • Newsletter-Anmeldungen
    • Verwendung von Cookies
    • Eingebundene Analysetools
    • Social-Media-Plugins
  2. Identifikation der Verantwortlichen:
    Geben Sie die Kontaktdaten der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle an. Bei Gemeinden ist dies in der Regel die Gemeindeverwaltung. Falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde, sind dessen Kontaktdaten ebenfalls anzugeben.

  3. Festlegung der Rechtsgrundlagen und Zwecke:
    Definieren Sie für jede Datenverarbeitung die zugrunde liegende Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung, berechtigtes Interesse) und den spezifischen Zweck der Verarbeitung.

  4. Angabe von Speicherfristen:
    Informieren Sie darüber, wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden oder nach welchen Kriterien die Speicherfrist festgelegt wird.

  5. Aufklärung über Betroffenenrechte:
    Weisen Sie die Nutzer auf ihre Rechte hin, darunter:

    • Auskunftsrecht
    • Recht auf Berichtigung
    • Recht auf Löschung
    • Widerspruchsrecht
    • Recht auf Datenübertragbarkeit
    • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
  6. Einsatz von Cookies und Drittanbietern:
    Erläutern Sie den Einsatz von Cookies, deren Zweck und Funktionsweise. Bei der Nutzung von Diensten Dritter (z. B. Google Analytics, Social-Media-Plugins) ist auf die damit verbundene Datenverarbeitung hinzuweisen.

  7. Bereitstellung der Datenschutzerklärung:
    Stellen Sie sicher, dass die Datenschutzerklärung von jeder Seite der Website aus mit einem Klick erreichbar ist, idealerweise über einen deutlich sichtbaren Link im Footer.

Nutzung von Datenschutz-Generatoren

Um den Prozess zu erleichtern, können Sie Online-Generatoren nutzen, die auf die spezifischen Anforderungen von Gemeinden zugeschnitten sind. Ein Beispiel ist der Datenschutz-Generator von eRecht24, der eine kostenlose Erstellung einer Datenschutzerklärung ermöglicht.

Durch die sorgfältige Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Datenschutzerklärung gewährleisten Gemeinden den Schutz personenbezogener Daten und erfüllen ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäß der DSGVO.

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Welche Rolle spielt der Datenschutzbeauftragte in der Gemeinde?

In Gemeinden ist der Datenschutzbeauftragte eine zentrale Figur, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sorgt und als Bindeglied zwischen Verwaltung, Bürgern und Aufsichtsbehörden fungiert.

Hauptaufgaben des Datenschutzbeauftragten

  • Unterrichtung und Beratung: Er informiert und berät die Gemeinde sowie deren Mitarbeiter über ihre Pflichten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderen Datenschutzgesetzen.

  • Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften: Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert regelmäßig, ob die Gemeinde die geltenden Datenschutzbestimmungen einhält, und schlägt bei Bedarf Verbesserungen vor.

  • Beratung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen: Bei neuen Projekten oder Technologien, die potenziell Risiken für personenbezogene Daten bergen, unterstützt er die Gemeinde bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen.

  • Anlaufstelle für Betroffene und Aufsichtsbehörden: Er dient als Ansprechpartner für Bürger, die Fragen oder Beschwerden zum Datenschutz haben, und kooperiert mit den zuständigen Aufsichtsbehörden.

Stellung und Unabhängigkeit

Der Datenschutzbeauftragte ist direkt der höchsten Managementebene der Gemeinde unterstellt und in der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Dies gewährleistet, dass er unabhängig agieren und objektiv über Datenschutzfragen entscheiden kann. Zudem muss er frühzeitig in alle Prozesse eingebunden werden, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen.

Anforderungen an die Qualifikation

Für die Rolle des Datenschutzbeauftragten sind fundierte Kenntnisse im Datenschutzrecht sowie in der Datenschutzpraxis erforderlich. Zudem sollte er mit den spezifischen Abläufen und Strukturen der Gemeindeverwaltung vertraut sein, um effektive Beratung und Überwachung sicherzustellen.

Durch die Bestellung eines qualifizierten Datenschutzbeauftragten stellt die Gemeinde sicher, dass personenbezogene Daten ihrer Bürger und Mitarbeiter gemäß den gesetzlichen Vorgaben geschützt werden.

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Wie können Gemeinden ihre Websites barrierefrei und DSGVO-konform gestalten?

Gemeinden stehen vor der Herausforderung, ihre Websites sowohl barrierefrei als auch DSGVO-konform zu gestalten. Dies gewährleistet den uneingeschränkten Zugang für alle Bürgerinnen und Bürger und schützt gleichzeitig personenbezogene Daten.

Barrierefreiheit umsetzen:

  • Klare Struktur und semantisches HTML: Eine logische Gliederung mit korrekter Verwendung von Überschriften und Listen erleichtert die Navigation, insbesondere für Screenreader-Nutzer.

  • Tastaturfreundliche Navigation: Alle interaktiven Elemente sollten vollständig mit der Tastatur bedienbar sein, um auch Nutzern ohne Maus den Zugang zu ermöglichen.

  • Ausreichende Farbkontraste: Ein Mindestkontrastverhältnis von 4,5:1 für normalen Text stellt sicher, dass Inhalte auch von Menschen mit Sehbeeinträchtigungen gut wahrgenommen werden können.

  • Alternative Texte für Medieninhalte: Bilder und Videos sollten mit beschreibenden Alternativtexten versehen werden, um Informationen für alle zugänglich zu machen.

  • Einfache Sprache: Verwenden Sie klare und verständliche Formulierungen, um die Inhalte für ein breites Publikum zugänglich zu machen.

DSGVO-Konformität sicherstellen:

  • Datenschutzerklärung bereitstellen: Informieren Sie transparent über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Nutzer.

  • Cookie-Banner korrekt implementieren: Holen Sie die aktive Zustimmung der Nutzer ein, bevor nicht notwendige Cookies gesetzt werden.

  • Externe Dienste datenschutzkonform nutzen: Binden Sie beispielsweise Google Fonts lokal ein, um die Weitergabe von IP-Adressen an Dritte zu vermeiden.

Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte können Gemeinden ihre Websites so gestalten, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und allen Bürgerinnen und Bürgern einen barrierefreien und datenschutzkonformen Zugang ermöglichen.

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Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die DSGVO und fehlerhaftem Impressum?

Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ein fehlerhaftes Impressum können für Gemeinden erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist daher essenziell, die möglichen Sanktionen zu kennen und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu ergreifen.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die DSGVO

Bußgelder: Die DSGVO sieht bei Verstößen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für Gemeinden, die in ihrer Eigenschaft als öffentliche Stellen agieren, können jedoch gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 keine Geldbußen verhängt werden. Anders verhält es sich, wenn die Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist oder gemeindeeigene Betriebe betreibt; in diesen Fällen sind Bußgelder möglich.

Schadensersatzansprüche: Unabhängig von der Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern können betroffene Personen bei Datenschutzverstößen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann zu finanziellen Belastungen für die Gemeinde führen.

Reputationsschäden: Ein bekannt gewordener Datenschutzverstoß kann das Vertrauen der Bürger in die Gemeinde erheblich beeinträchtigen und langfristige Imageverluste verursachen.

Konsequenzen bei fehlerhaftem Impressum

Bußgelder: Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Abmahnungen: Neben behördlichen Sanktionen können auch Wettbewerber oder Verbraucherverbände Abmahnungen aussprechen, die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Rechtliche Schritte: Bei fortgesetzten Verstößen können Unterlassungsklagen folgen, die zusätzliche finanzielle und rechtliche Belastungen mit sich bringen.

Empfehlungen für Gemeinden

  • Datenschutzbeauftragten benennen: Gemeinden sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der frühzeitig in alle Fragen des Datenschutzes eingebunden wird und weisungsfrei agiert.

  • Datenschutzrichtlinien implementieren: Es ist wichtig, klare Richtlinien und Prozesse zum Schutz personenbezogener Daten zu etablieren und regelmäßig zu überprüfen.

  • Impressumspflicht erfüllen: Stellen Sie sicher, dass das Impressum vollständig und aktuell ist, um rechtlichen Anforderungen zu genügen.

  • Mitarbeiterschulungen durchführen: Regelmäßige Schulungen sensibilisieren Mitarbeiter für Datenschutzthemen und minimieren das Risiko von Verstößen.

Durch proaktive Maßnahmen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben können Gemeinden potenzielle Sanktionen vermeiden und das Vertrauen der Bürger stärken.

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Häufige Fragen zu diesem Thema

Was passiert, wenn eine Gemeinde keinen Datenschutzbeauftragten benennt?

Wenn eine Gemeinde ihrer gesetzlichen Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht nachkommt, kann dies verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:

  1. Bußgelder: Obwohl das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland vorsieht, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen in der Regel keine Geldbußen verhängt werden, können dennoch andere Sanktionen oder Maßnahmen ergriffen werden.

  2. Verwarnungen und Anordnungen: Die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden können Verwarnungen aussprechen und die Gemeinde auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

  3. Reputationsschäden: Die Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen kann das Vertrauen der Bürger in die Gemeinde beeinträchtigen und zu einem Imageverlust führen.

  4. Haftungsrisiken: Bei Datenschutzverstößen können betroffene Personen Schadensersatzansprüche geltend machen, was zu finanziellen Belastungen für die Gemeinde führen kann.

Es ist daher essenziell, dass Gemeinden ihrer Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nachkommen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Bürger zu erhalten.

Welche Informationen müssen in der Datenschutzerklärung einer Gemeinde enthalten sein?

Eine Datenschutzerklärung einer Gemeinde muss gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende Informationen enthalten:

  1. Verantwortliche Stelle: Name und Kontaktdaten der Gemeinde sowie gegebenenfalls ihres Vertreters.

  2. Datenschutzbeauftragter: Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Gemeinde.

  3. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Angabe, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht.

  4. Empfänger der Daten: Informationen darüber, an welche Stellen oder Kategorien von Empfängern die personenbezogenen Daten weitergegeben werden.

  5. Datenübermittlung in Drittländer: Falls zutreffend, Hinweise darauf, ob und unter welchen Bedingungen Daten in Länder außerhalb der EU übermittelt werden.

  6. Speicherdauer: Angabe, wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder nach welchen Kriterien sich diese Dauer bestimmt.

  7. Betroffenenrechte: Informationen über die Rechte der betroffenen Personen, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit.

  8. Beschwerderecht: Hinweis auf das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

  9. Pflicht zur Bereitstellung von Daten: Informationen darüber, ob die Bereitstellung personenbezogener Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hätte.

  10. Automatisierte Entscheidungsfindung: Falls zutreffend, Hinweise auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.

Diese Angaben gewährleisten Transparenz und informieren die Bürger über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten durch die Gemeinde.

Wie oft sollte das Impressum einer Gemeinde-Website aktualisiert werden?

Das Impressum einer Gemeinde-Website sollte regelmäßig überprüft und bei Änderungen umgehend aktualisiert werden. Es gibt keine festen Vorgaben für die Häufigkeit der Aktualisierung, jedoch ist es ratsam, das Impressum mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Besonders wichtig ist eine sofortige Anpassung bei Änderungen wie Adressänderungen, neuen Kontaktdaten oder Änderungen in der vertretungsberechtigten Person. Ein veraltetes oder unvollständiges Impressum kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Abmahnungen und Bußgeldern.

Sind Gemeinden verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten?

Ja, Gemeinden sind verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. In Deutschland regelt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), dass öffentliche Stellen, einschließlich Kommunen, ihre digitalen Angebote barrierefrei bereitstellen müssen. Diese Verordnung basiert auf der europäischen Norm EN 301 549, die wiederum auf den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) basiert.

Ab dem 28. Juni 2025 tritt zudem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht umsetzt und weitere Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und Apps stellt.

Trotz dieser gesetzlichen Vorgaben weisen viele kommunale Websites noch erhebliche Defizite in der Barrierefreiheit auf. Eine Untersuchung ergab, dass keine der geprüften 1.900 Onlinepräsenzen die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllte, wobei insbesondere die Webseiten der Kommunen erhebliche Mängel aufwiesen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die DSGVO für Gemeinden?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, selbst zu entscheiden, ob sie Geldbußen gegen Behörden und öffentliche Stellen verhängen. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgelegt, dass gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt werden können.

Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für öffentliche Unternehmen, die im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, wie beispielsweise städtische Krankenhäuser oder Verkehrsbetriebe. Diese können bei Verstößen gegen die DSGVO mit Geldbußen belegt werden.

In anderen EU-Ländern, wie beispielsweise Frankreich, können Gemeinden bei Verstößen gegen die DSGVO mit Geldbußen belegt werden. So wurde die französische Gemeinde Kourou mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro belegt, weil sie keinen Datenschutzbeauftragten benannt hatte.

Zusammenfassend sind in Deutschland Gemeinden als öffentliche Stellen von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO ausgenommen. In anderen EU-Ländern können jedoch Gemeinden für solche Verstöße belangt werden, abhängig von den jeweiligen nationalen Regelungen.

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Bernd Broschek

Geschrieben von

Bernd Broschek BEd

Christlicher Webdesigner aus Kärnten, leitet eine Agentur mit vier Mitarbeitern und ein Hilfswerk in Uganda. Mehr über mich

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