KI-Texte und KI-Bilder kennzeichnen: Was gilt ab 2026?
Nicht alles. Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Kennzeichnen musst du selbst KI-Bilder und KI-Videos, die echt wirken. Beim Chatbot trifft die Pflicht den Anbieter; prüfen musst du trotzdem, ob der Hinweis erscheint. Redaktionell geprüfte Texte mit benannter Verantwortung bleiben ohne Hinweis. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jeden mit KI geschriebenen Satz gibt es nicht.
Was steht wirklich in Artikel 50?
Die KI-Verordnung der EU ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird stufenweise anwendbar. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 greifen seit dem 2. August 2026. Sie enthalten keine Generalklausel, sondern vier klar abgegrenzte Fälle mit unterschiedlichen Adressaten.
Entscheidend ist die Rolle. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein solches System unter eigener Verantwortung einsetzt. Eure Gemeinde, euer Werk, euer Verein ist fast immer Betreiber, nicht Anbieter. Was rein privat passiert, fällt ganz heraus. Sobald ihr aber als Organisation veröffentlicht, seid ihr drin, unabhängig von der Gemeinnützigkeit.
Artikel 50 Absatz 7 beauftragt die EU-Kommission, Verhaltenskodizes zur Kennzeichnung zu fördern; an Leitlinien und an einem solchen Kodex wird gearbeitet. Verbindlich ist aber der Artikel selbst, nicht der Kodex. Wartet also nicht auf eine Handreichung, bevor ihr eure Seite durchgeht.
Müssen wir KI-Texte auf der Website kennzeichnen?
Meistens nicht. Die Pflicht greift nur bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Drei Dinge müssen zusammenkommen: ein unbestimmter Empfängerkreis, ein Informationszweck und ein Thema mit gesellschaftlicher Relevanz, also Politik, Gesundheit, Umwelt, Recht oder öffentliche Sicherheit.
Und selbst dann gibt es eine Ausnahme. Wurde der Text menschlich geprüft und trägt eine benannte Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung, entfällt der Hinweis. Ein Rechtschreiblauf reicht dafür nicht. Gemeint ist eine inhaltliche Prüfung durch jemanden, der den Entwurf ändern oder ganz verwerfen kann und darf.
Für eine Gemeindeseite heißt das: Gottesdienstzeiten, ein Gruppenporträt oder die Ankündigung des Sommerfestes informieren nicht über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung. Eine Pressemitteilung oder eine Stellungnahme zu einem gesellschaftlichen Streitthema dagegen schon. Wer weiß, wie professionelle Texte Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit aufbauen, hat den Prüfschritt meist längst im Ablauf. Er muss nur benannt und festgehalten werden.
Wann muss ein KI-Bild gekennzeichnet werden?
Hier ist die Verordnung strenger. Betreiber müssen offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, wenn es sich um ein Deepfake handelt. Die Definition ist weiter als das Alltagsverständnis: Erfasst sind Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einem Betrachter als echt erscheinen würden.
Es kommt also nicht darauf an, ob jemand täuschen wollte. Ob auch ein rein erfundenes Motiv ohne realen Bezugspunkt unter die Definition fällt, ist Auslegungssache und bisher nicht geklärt. Wir raten zur vorsichtigen Lesart: Ein fotorealistisches KI-Bild von einer vollen Kirchenbank ähnelt einem echten Gottesdienst und wirkt wie ein Foto — setzt den Hinweis, auch wenn keiner der Menschen darauf existiert. Eine erkennbare Illustration, ein Aquarell oder ein Icon fällt nicht darunter.
Eine redaktionelle Ausnahme wie beim Text gibt es beim Bild nicht. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken darf der Hinweis so gesetzt werden, dass er die Darstellung nicht stört. Fehlen darf er trotzdem nicht. Wie Bilder, Farben und Schrift Vertrauen aufbauen, hat sich dadurch nicht geändert. Das echte Foto vom letzten Gemeindefest bleibt dem generierten überlegen, jetzt auch rechtlich.
Was gilt für den Chatbot auf der Gemeindeseite?
Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einer Maschine schreiben, und zwar klar, gut erkennbar und spätestens zu Beginn der ersten Interaktion. Der Hinweis entfällt nur, wenn es aus dem Zusammenhang ohnehin offensichtlich ist.
Verpflichtet ist zunächst der Anbieter des Systems. Wer ein fremdes Werkzeug nur einbindet, ist in der Regel nicht selbst Anbieter. Wer dagegen einen eigenen Assistenten entwickeln oder unter eigenem Namen betreiben lässt, wird es. Wenn ein christlicher Programmierer eine eigene Lösung für euch baut, gehört dieser Punkt in die Abnahme. Praktisch genügt ein Satz als erste Nachricht im Chatfenster. Im Impressum versteckt zählt er nicht.
Was ist mit Inhalten, die schon online sind?
Die Absätze 1, 3 und 4 gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist. Absatz 2 verlangt zusätzlich eine maschinenlesbare Markierung, also ein unsichtbares Signal in der Datei selbst. Diese Pflicht trifft die Anbieter der Werkzeuge, nicht euch als Gemeinde. Ihr müsst nichts in eure Bilddateien schreiben, sondern den sichtbaren Hinweis daneben setzen.
Zu Inhalten, die vorher schon online standen, sagt Artikel 50 nichts. Nach allgemeinen Grundsätzen wirken solche Pflichten nicht zurück, und wir gehen deshalb davon aus, dass euer Archiv bleiben darf, wie es ist. Das ist unsere Einschätzung, keine Regelung im Verordnungstext. Bei einem alten Bild, das jemanden täuschen könnte, würden wir den Hinweis darum auch nachträglich setzen. Sobald ihr einen Beitrag überarbeitet und neu ausspielt, gilt er ohnehin als neu.
Bei Verstößen sieht Artikel 99 der Verordnung Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für eine Ortsgemeinde greift damit nicht die Prozentgrenze, sondern der absolute Rahmen — die eigene Kleinheit schützt hier weniger, als man denkt. Am besten hängt ihr das Thema dort an, wo auch die DSGVO für Gemeindewebsites gepflegt wird: dieselbe Runde, dieselben Verantwortlichen. Und weil Artikel 50 eine benannte Verantwortlichkeit voraussetzt, lohnt der Blick darauf, was DSGVO und Impressum für Gemeinden verlangen.
Wie ein Hinweis aussieht, der trägt
Die Verordnung verlangt einen Hinweis, der klar, gut erkennbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts da ist. Für die Praxis heißt das:
- Bild: eine Zeile in der Bildunterschrift, direkt unter dem Bild. Nicht im Alt-Text, nicht in der Datenschutzerklärung.
- Text: eine Zeile über oder unter dem Beitrag, sichtbar ohne Klick.
- Video und Audio: am Anfang, bei längeren Stücken wiederholt.
- Chat: als erste Nachricht im Fenster.
Was nicht trägt, ist ein pauschaler Satz im Impressum, dass auf dieser Website KI eingesetzt werde. Er sagt niemandem, welcher Inhalt gemeint ist. Bei Christlicher Webdesigner in Feldkirchen in Kärnten legen wir solche Hinweise deshalb ins Template und nicht auf eine Sammelseite. Dann steht der Satz automatisch dort, wo er hingehört. Wer neu baut oder umbaut, bespricht das gleich mit seiner christlichen Webagentur, statt später jede Seite einzeln nachzurüsten.
Warum Offenlegen mehr ist als Pflicht
Eine Gemeinde, die eine volle Kirche zeigt, die es so nicht gibt, hat kein Rechtsproblem. Sie hat ein Glaubwürdigkeitsproblem. Der biblische Maßstab für unser Reden ist Wahrhaftigkeit, nicht Wirkung. Wer Menschen einlädt, sollte ihnen zeigen, was sie tatsächlich erwartet: dreißig Leute in einem hellen Raum, nicht dreihundert aus dem Bildgenerator. Artikel 50 ist der Anlass, diese Frage zu klären. Der Grund liegt tiefer. Aus acht Jahren und 128 abgeschlossenen Projekten nehmen wir bei Ipsom vor allem eines mit: Seiten, die zeigen, wie es wirklich ist, ziehen die Menschen an, die auch bleiben.
Was jetzt zu tun ist
- Geht die Startseite und die drei meistbesuchten Unterseiten durch und markiert jedes Bild, von dem ihr nicht sicher wisst, woher es stammt.
- Legt fest, wer die redaktionelle Verantwortung für eure Texte trägt, mit Namen und nicht nur als Funktion. Haltet schriftlich fest, dass diese Person jeden Entwurf inhaltlich prüft.
- Ergänzt im Redaktionssystem ein Feld für den KI-Hinweis bei Bildern, damit die Zeile beim nächsten Upload nicht vergessen wird.
- Prüft Chatbot und Formularassistent: Steht der Hinweis wirklich in der ersten Nachricht?
- Setzt den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Vorstands- oder Ältestensitzung und legt die Merkkarte dazu.
Häufige Fragen zu diesem Thema
Müssen wir jeden mit KI geschriebenen Gemeindetext kennzeichnen?
Nein. Die Textpflicht aus Artikel 50 Absatz 4 gilt nur für Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, etwa Politik, Gesundheit oder Umwelt. Gottesdienstzeiten und Veranstaltungshinweise fallen nicht darunter. Und selbst bei betroffenen Texten entfällt der Hinweis, wenn ein Mensch den Entwurf inhaltlich geprüft hat und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Zählt ein KI-Bild ohne echte Personen als Deepfake?
Es kann. Die Definition stellt darauf ab, ob der Inhalt wirklichen Personen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und echt wirkt. Ob die abgebildete Person tatsächlich existiert oder ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ein fotorealistisches Bild braucht daher einen Hinweis, eine erkennbare Illustration oder ein Icon nicht.
Müssen wir unser Archiv nachträglich kennzeichnen?
Vermutlich nicht. Artikel 50 sagt dazu nichts; nach allgemeinen Grundsätzen wirken solche Pflichten nicht zurück, und wir gehen deshalb davon aus, dass ihr das Archiv nicht durchgehen müsst. Eine ausdrückliche Regelung ist das aber nicht, sondern eine Einschätzung. Bei einem alten Bild, das jemanden täuschen könnte, würden wir den Hinweis auch nachträglich setzen. Sobald ihr einen Beitrag überarbeitet und neu veröffentlicht, gelten die Regeln ohnehin wieder.
Wohin gehört der Hinweis?
An den Inhalt selbst, klar erkennbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Beim Bild in die Bildunterschrift, beim Beitrag als Zeile über oder unter dem Text, beim Chat als erste Nachricht im Fenster. Ein pauschaler Satz im Impressum oder in der Datenschutzerklärung erfüllt die Pflicht nicht.
Merkkarte zum Mitnehmen
KI-Inhalte kennzeichnen: Merkkarte fürs Redaktionsteam
Eine Seite zum Aushängen: welcher Inhalt einen KI-Hinweis braucht, wer im Team dafür zuständig ist und welche Formulierung passt.
Braucht dieser Inhalt einen Hinweis?
- Chatbot oder Assistent auf der Seite
- KI-Bild oder KI-Video, das echt wirkt
- Text zu einer Sache von öffentlichem Interesse
- Gottesdienstzeiten, Termine, Gruppenseiten
- Herkunft jedes Bildes auf der Seite ist bekannt und notiert.
- Fotorealistische KI-Bilder tragen eine sichtbare Bildunterschrift.
- Der Entwurf wurde inhaltlich geprüft, nicht nur Korrektur gelesen.
- Die verantwortliche Person ist namentlich festgehalten.
Die vollständige Fassung mit allen Punkten steht im PDF.
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Geschrieben von
Bernd Broschek BEd
Christlicher Webdesigner aus Kärnten, leitet eine Agentur mit vier Mitarbeitern und ein Hilfswerk in Uganda. Mehr über mich