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Kinderfotos auf der Gemeindewebsite: Wer muss zustimmen?

Bernd Broschek 6 Minuten Lesezeit

Zustimmen müssen die Sorgeberechtigten — bei gemeinsamer Sorge beide Elternteile. Ab etwa 14 Jahren unterschreibt das Kind zusätzlich selbst. Die Einwilligung gehört schriftlich festgehalten, muss den Zweck „Veröffentlichung auf der Gemeindewebsite“ ausdrücklich nennen und ist jederzeit widerrufbar. Nach einem Widerruf müsst ihr das Bild zügig von der Seite nehmen.

Wer muss zustimmen — Kind, Eltern oder Gemeindeleitung?

Die Gemeindeleitung nicht. Auch nicht die Jungscharleiterin, die das Foto gemacht hat. Entscheiden darf nur, um wessen Persönlichkeitsrecht es geht — und solange ein Kind die Tragweite noch nicht überblickt, entscheiden stellvertretend die Sorgeberechtigten.

Welches Datenschutzgesetz dabei greift, hängt seit Mai 2018 von eurer Zugehörigkeit ab: katholische Stellen arbeiten nach dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), Gliedkirchen der EKD nach dem EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), Freikirchen, Vereine und Werke nach der DSGVO. Daneben steht das Recht am eigenen Bild — §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz in Deutschland, § 78 Urheberrechtsgesetz in Österreich —, dessen Verhältnis zum Datenschutzrecht seit 2018 juristisch umstritten ist. Für euren Alltag ändert der Streit wenig: Jeder dieser Wege endet bei einer Einwilligung, die ihr vorzeigen könnt.

Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, unterschreiben auch beide. Eine einzelne Unterschrift trägt nur, wenn jemand das Sorgerecht allein hat. Bei getrennt lebenden Eltern, in Pflegefamilien oder bei dem Kind, das eine Freundin einfach mitgebracht hat, lohnt die Rückfrage, bevor der Auslöser klickt.

Warum reicht die Zeile auf dem Anmeldebogen nicht?

„Mit Fotos für Gemeindebrief und Homepage bin ich einverstanden“ — dieser Satz steht auf unzähligen Anmeldezetteln, und er ist der häufigste Fehler. Eine Einwilligung muss informiert und für den bestimmten Fall erteilt sein. Wer im September pauschal für das ganze Jahr abnickt, weiß nicht, welches Bild im März auf der Startseite landet.

Sicherer seid ihr deshalb, wenn Sorgeberechtigte die konkreten Bilder vor der Veröffentlichung sehen können — jedenfalls dort, wo einzelne Kinder herausgehoben zu sehen sind. Praktikabel wird das, wenn ihr eng zuschneidet, was ihr überhaupt abfragt: Welcher Kanal? Welcher Zweck? Wie lange? Je genauer die Einwilligung, desto seltener müsst ihr sie neu einholen.

Was in eine brauchbare Einwilligung gehört

  • Name des Kindes, Gruppe und Anlass — nicht „alle Veranstaltungen“.
  • Jeder Kanal einzeln zum Ankreuzen: Website, gedruckter Gemeindebrief, Instagram, YouTube.
  • Ein Hinweis, dass Bilder im Internet kopiert und weiterverbreitet werden können.
  • Geltungsdauer und eine benannte Person, an die ein Widerruf geht.
  • Unterschriftenfelder für beide Sorgeberechtigten und, ab 14 Jahren, für das Kind selbst.

Genau dieses Formular liegt als ausfüllbare Vorlage im Material zu diesem Artikel — zusammen mit einer Widerrufsliste, in die ihr eintragt, wann ihr auf einen Widerruf reagiert habt.

Ab welchem Alter entscheidet ein Jugendlicher selbst?

Eine feste Altersgrenze gibt es für Fotos nicht. Angeführt wird oft die 16-Jahre-Grenze aus Artikel 8 DSGVO — die gilt aber nur, wenn einem Kind unmittelbar ein Dienst der Informationsgesellschaft angeboten wird, etwa ein Konto in einem sozialen Netzwerk. Ein Gruppenfoto auf der Gemeindeseite ist kein solcher Dienst, und für kirchliche Stellen gilt ohnehin das jeweils eigene Gesetz. Maßgeblich ist stattdessen, ob die oder der Jugendliche die Tragweite überblickt: Wer versteht, dass ein Bild im offenen Internet kopiert und weiterverbreitet werden kann, ist einsichtsfähig. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, nicht am Geburtsdatum ablesen.

Kirchliche Handreichungen ziehen daraus einen vorsichtigen Schluss: Je weiter eine Veröffentlichung reicht, desto später die eigene Entscheidungsbefugnis — und das offene Internet reicht weit. Bewährt hat sich deshalb die Doppelunterschrift: Ab etwa 14 Jahren unterschreibt das Kind mit, bis 18 unterschreiben die Sorgeberechtigten weiterhin. Das ist an mancher Stelle mehr, als das Gesetz verlangt, und trotzdem der ruhigere Weg. Ein Vierzehnjähriger, der übergangen wurde, meldet sich später — und dann meist mit Nachdruck.

Was gilt in Österreich und der Schweiz?

In Österreich erlaubt § 4 Abs. 4 Datenschutzgesetz Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr die eigene Einwilligung gegenüber Diensten der Informationsgesellschaft — auch diese Grenze ist auf Online-Dienste zugeschnitten und nicht auf Fotos. Das Recht am eigenen Bild aus § 78 Urheberrechtsgesetz bleibt davon unberührt: Verletzt eine Veröffentlichung berechtigte Interessen der abgebildeten Person, ist sie unzulässig — unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorliegt. In der Schweiz gilt seit dem 1. September 2023 das revidierte Datenschutzgesetz, das keine feste Altersgrenze kennt, sondern auf die Urteilsfähigkeit der minderjährigen Person abstellt.

Für eine Gemeinde, die in mehreren Ländern Freizeiten anbietet, heißt das: Ein Formular für alle drei Länder funktioniert nur, wenn es die strengste Anforderung erfüllt. Christlicher Webdesigner arbeitet aus Feldkirchen in Kärnten für Gemeinden in Deutschland, Österreich und der Schweiz — und setzt deshalb überall auf die Doppelunterschrift.

Was passiert, wenn Eltern die Einwilligung widerrufen?

Dann wird gelöscht, ohne Diskussion und ohne dass die Eltern das begründen müssten. Der Widerruf muss so einfach möglich sein wie die Zustimmung; eine E-Mail genügt. Was vorher veröffentlicht war, bleibt rückwirkend rechtmäßig — ab dem Widerruf aber zählt jeder Tag, an dem das Bild noch online steht.

Und „löschen“ heißt mehr, als den Beitrag zu bearbeiten. Dasselbe Bild liegt in der Mediathek, oft in mehreren automatisch erzeugten Zuschnitten, dazu im Startseiten-Slider, im PDF-Gemeindebrief, im Newsletter-Archiv, in Sicherungskopien und im Cache des Hosters. Wer diese Wege nicht kennt, übersieht die Hälfte. Wenn ihr die technische Seite abgeben wollt: Die Website-Wartung für Gemeinden deckt genau solche Eingriffe ab und kostet 15 € im Monat netto, Stand August 2026.

Wie bekommt ihr gute Bilder ohne Einwilligungsstress?

Indem ihr weniger Gesichter fotografiert und mehr Situation. Hände am Basteltisch, ein Stapel Liederhefte, die Gruppe von hinten im Gegenlicht, eine weite Aufnahme des vollen Saals, auf der niemand identifizierbar ist — solche Bilder erzählen oft mehr als die dritte Reihe grinsender Kinder. Vorsicht bleibt trotzdem geboten: Erkennbarkeit endet nicht am Gesicht. Ein Rollstuhl, eine auffällige Jacke oder die Bildunterschrift darunter können eine Person eindeutig machen.

Wie aus solchem Material eine stimmige Bildsprache wird, steht ausführlich im Beitrag über Bilder, Farben und Schrift im Webdesign. Und wer gerade sortiert, welche Rubriken überhaupt auf die Seite gehören, findet in den zehn Must-have-Elementen einer Kirchenwebsite eine Struktur, die den Bildbedarf von vornherein klein hält.

Wer trägt die Verantwortung in der Gemeinde?

Verantwortlich ist die Gemeinde als kirchliche Stelle, nicht die ehrenamtliche Person, die den Auslöser gedrückt hat. Trotzdem braucht es einen Namen: jemanden, der die Formulare verwahrt, Widerrufe entgegennimmt und weiß, wo die Bilder überall liegen. Ipsom hat in acht Jahren 128 Projekte abgeschlossen; bei den Gemeinden darunter saß diese Person fast immer im Gemeindebüro und nicht im Technikteam.

Dahinter steht mehr als eine Rechtsfrage. Eltern lassen ihre Kinder in die Jungschar gehen, weil sie der Gemeinde vertrauen. Dieses Vertrauen sorgfältig zu behandeln, gehört zum Auftrag dazu — ein sauber abgelegtes Formular ist eine unspektakuläre, aber echte Form davon. Wer die datenschutzrechtliche Grundlage insgesamt ordnen will, findet in der Zusammenstellung zur DSGVO für Gemeindewebsites den Rahmen und im Beitrag zu DSGVO und Impressum für Gemeinden die Pflichtangaben dazu.

Was jetzt zu tun ist

  1. Geht die Website durch und listet jedes Bild, auf dem ein Kind erkennbar ist: Startseite, Galerien, Berichte, PDF-Downloads.
  2. Prüft für jedes dieser Bilder, ob eine schriftliche Einwilligung vorliegt, die die Website ausdrücklich nennt. Fehlt sie, nehmt das Bild vorerst offline.
  3. Ersetzt den pauschalen Satz auf dem Anmeldebogen durch ein eigenes Formular mit Kanälen zum Ankreuzen und Feldern für beide Sorgeberechtigten.
  4. Legt fest, wer die Formulare verwahrt und an welche Adresse ein Widerruf geht. Schreibt beides in die Datenschutzerklärung.
  5. Ist die Seite ohnehin in die Jahre gekommen, klärt die Bildrechte gleich mit, wenn ihr eine Gemeindewebsite erstellen lasst — nachträglich ist es die mühsamere Reihenfolge.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Reicht eine mündliche Zusage der Eltern?

Rechtlich ist eine Einwilligung nicht zwingend an die Schriftform gebunden, praktisch aber schon: Ihr müsst im Streitfall nachweisen können, dass sie erteilt wurde. Ein mündliches „Ja“ am Rand des Zeltlagers lässt sich zwei Jahre später nicht belegen. Kirchliche Handreichungen empfehlen deshalb durchweg die schriftliche Form.

Müssen wir beim Gemeindefest jede Person einzeln fragen?

Bei größeren öffentlichen Veranstaltungen greifen in Deutschland unter Umständen die Ausnahmen des § 23 Kunsturhebergesetz für Versammlungen. Kirchliche Datenschutzstellen legen das eng aus: Sobald einzelne Personen herausgehoben abgebildet werden — und bei Kindern ist das schnell der Fall — braucht es wieder eine Einwilligung. Ein Aushang am Eingang ersetzt sie nicht, er informiert nur.

Was machen wir mit Fotos, die seit Jahren online stehen?

Nehmt sie zunächst offline, wenn keine passende Einwilligung auffindbar ist. Anschließend könnt ihr entscheiden, ob ihr die Einwilligung nachholt oder das Bild ersetzt. Bei Kindern, die inzwischen erwachsen sind, ist die Person selbst zu fragen — die Zustimmung der Eltern von damals trägt heute nicht mehr.

Gilt die Einwilligung auch für Instagram und den Livestream?

Nur, wenn der Kanal ausdrücklich genannt ist. Website, Social Media und ein Gottesdienst-Livestream sind unterschiedliche Veröffentlichungen mit unterschiedlicher Reichweite und teils Datentransfer in Drittländer. Listet die Kanäle deshalb einzeln zum Ankreuzen auf, statt sie unter „Gemeindeöffentlichkeit“ zusammenzufassen.

Vorlagen zum Mitnehmen

Einwilligung für Kinderfotos: Vorlage und Widerrufsliste

Ein ausfüllbares Einwilligungsformular für Kindergottesdienst, Jungschar und Freizeiten — dazu eine Widerrufsliste und eine Fundstellen-Checkliste für den Tag, an dem ein Bild wieder verschwinden muss. Kein Ratgeber zu Bildrechten, sondern das Formular und der Widerrufsweg.

Teil 1 — Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos

  • Kind, Gruppe, Anlass
  • Gilt bis · Widerruf geht an
  • Gemeindewebsite, Bereich Kinder und Jugend
  • Gedruckter Gemeindebrief und Aushang im Gemeindehaus
  • Jahresbericht oder Freizeitrückblick als PDF
  • Social-Media-Konten der Gemeinde — bitte einzeln eintragen
  • Gottesdienst-Livestream und Aufzeichnung
  • Sorgeberechtigte Person 1

Die vollständige Fassung mit allen Punkten steht im PDF.

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Bernd Broschek

Geschrieben von

Bernd Broschek BEd

Christlicher Webdesigner aus Kärnten, leitet eine Agentur mit vier Mitarbeitern und ein Hilfswerk in Uganda. Mehr über mich

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